Welche Mindestdeckung gilt für die Berufshaftpflicht eines Steuerbevollmächtigten?
Für den einzelnen selbstständigen Steuerbevollmächtigten beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 € je Versicherungsfall. Wird eine Jahreshöchstleistung vereinbart, muss diese mindestens 1 Mio. € erreichen. § 52 DVStB erlaubt einen Selbstbehalt bis 1.500 €; für Berufsausübungsgesellschaften gelten andere Mindestbeträge.
Die Versicherungssumme sollte trotzdem zum Mandantenbestand passen. Ein kleineres Honorar schließt einen größeren finanziellen Schaden nicht aus. Beachten Sie insbesondere wiederkehrende Fristen und Vorgänge, bei denen sich ein Fehler auf mehrere Veranlagungszeiträume auswirken kann.
Einzelner Berufsträger
250.000 € gesetzliche Mindestdeckung pro Versicherungsfall.
Jahreshöchstleistung
Bei Vereinbarung mindestens 1 Mio. € für den einzelnen Steuerbevollmächtigten.
Gesellschaft
Rechtsform und Haftungsbeschränkung führen zu eigenen Anforderungen.
Steuerbevollmächtigten-Haftpflicht bei Fristversäumnissen und Bearbeitungsfehlern
Die Berufshaftpflicht des Steuerbevollmächtigten prüft finanzielle Ansprüche, die ein Mandant auf einen beruflichen Fehler zurückführt. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab und leistet bei einem versicherten berechtigten Anspruch. Nicht jede unerwartete Steuerzahlung ist deshalb ein Haftpflichtschaden.
Ein Beispiel: Ein Mandant verlangt Ersatz, weil eine beauftragte Bearbeitung nicht rechtzeitig erfolgt sei. Für die Prüfung kommt es darauf an, welche Aufgabe übernommen wurde, wann die erforderlichen Informationen vorlagen und welche zusätzliche Belastung tatsächlich aus dem Fehler entstand. Die ohnehin gesetzlich geschuldete Steuer ist davon zu unterscheiden.
Auftrag und Unterlagen dokumentieren
Klare Zuständigkeiten und dokumentierte Eingangsdaten helfen sowohl bei der täglichen Kanzleiarbeit als auch bei der Prüfung eines späteren Anspruchs.

Berufshaftpflicht für Steuerbevollmächtigte in kleiner oder auslaufender Praxis
Auch eine kleine selbstständige Praxis des Steuerbevollmächtigten muss den vorgeschriebenen Versicherungsschutz unterhalten. Wenige Mandate oder eine schrittweise Verringerung der Tätigkeit heben die Pflicht nicht automatisch auf. Für die Beitragsberechnung können Honorarumsatz und Praxisumfang jedoch eine Rolle spielen.
Bei einem Wechsel in eine andere Kanzleiform sollten die persönliche Absicherung und die Gesellschaftsdeckung zusammen geprüft werden. Bestehende Mandate, spätere Ansprüche und zusätzliche Zulassungen gehören in die Abstimmung. Ein Wechsel darf nicht allein anhand eines günstigeren Jahresbeitrags entschieden werden.
| Situation des Steuerbevollmächtigten | Im Angebot angeben |
|---|---|
| Einzelpraxis | Jahreshonorar und Mitarbeiter |
| Kleine oder auslaufende Praxis | Verbleibende Mandate und geplanter Tätigkeitsumfang |
| Berufsausübungsgesellschaft | Rechtsform, Berufsträger und Haftungsregelung |
| Weitere berufliche Zulassung | Zusätzliche gesetzliche Versicherungsanforderungen |
Berufshaftpflicht-Kosten für Steuerbevollmächtigte: Kleine Praxis und Hauptberuf
| Praxis / Vermögensschadendeckung | Jahresbeitrag netto | Mit 19 % Versicherungssteuer |
|---|---|---|
| Kleinpraxis, 50.000 € Honorar / 250.000 € | 344,00 € | 409,36 € |
| Hauptberufliche Einzelpraxis / 250.000 € | 860,00 € | 1.023,40 € |
| Hauptberufliche Einzelpraxis / 1 Mio. € | 1.660,00 € | 1.975,40 € |
Die R+V-Risiko- und Beitragsinformationen für Steuerberater gelten ausdrücklich auch für Steuerbevollmächtigte. Die Tabelle verwendet die veröffentlichten Einzelkanzlei-Tarife mit Stand Januar 2018: 250 € Selbstbehalt, keine zusätzlichen Nachlässe, keine Mitarbeiterzuschläge. Bei der Kleinpraxis sind 50.000 € Jahreshonorar angesetzt.
Dies sind ältere Tarifrechnungen zur Orientierung. Ein aktuelles Angebot muss Annahme, Laufzeit, Beschäftigte und Tätigkeitsumfang berücksichtigen. Die Kleinpraxisberechnung darf nicht ungeprüft auf eine Gesellschaft oder eine zusätzliche Zulassung als Wirtschaftsprüfer übertragen werden.
Kanzleidaten für Ihr Angebot
Geben Sie Honorarumsatz, Mitarbeiter, Kanzleiform und gewünschte Versicherungssumme an. Dann kann Ihre konkrete Berufshaftpflicht berechnet werden.
Bürohaftpflicht und weitere Kanzleiversicherungen für Steuerbevollmächtigte
Die Betriebshaftpflicht einer Steuerbevollmächtigten-Kanzlei ergänzt den Schutz gegen berufliche Vermögensschäden um versicherte Personen- und Sachschäden. Ein beschädigter Besucher-Laptop oder ein Unfall in den Kanzleiräumen betrifft andere Risiken als ein Fehler bei der steuerlichen Bearbeitung.
Prüfen Sie außerdem den Umgang mit Mandantendaten und die Abhängigkeit von Ihrer Kanzleisoftware. Eigene Geräte, Wiederherstellungskosten und längere Ausfälle sind nicht automatisch durch die Berufshaftpflicht bezahlt. Für die Angebotsanfrage lassen sich diese Wünsche getrennt von der Pflichtversicherung aufführen.
Steuerbevollmächtigten-Berufshaftpflicht: Häufige Fragen
Ist die Berufshaftpflicht für Steuerbevollmächtigte Pflicht?
Ja. Selbstständig tätige Steuerbevollmächtigte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden unterhalten. Für die Einzelperson gilt grundsätzlich eine Mindestversicherungssumme von 250.000 € je Versicherungsfall.
Welche Jahreshöchstleistung braucht ein Steuerbevollmächtigter?
Bei der Berufshaftpflicht des einzelnen Steuerbevollmächtigten muss eine vereinbarte Jahreshöchstleistung mindestens 1 Mio. € betragen. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten gesonderte Mindestanforderungen.
Was kostet die Berufshaftpflicht eines Steuerbevollmächtigten mit kleiner Praxis?
Eine R+V-Tarifrechnung mit Stand Januar 2018 ergibt bei 50.000 € Jahreshonorar, 250.000 € Deckung und 250 € Selbstbehalt 344 € netto beziehungsweise 409,36 € inklusive 19 % Versicherungssteuer jährlich. Die heutige Annahme und Konditionen müssen individuell geprüft werden.
Braucht ein Steuerbevollmächtigter zusätzlich Betriebshaftpflicht?
Die Betriebshaftpflicht für die Kanzlei eines Steuerbevollmächtigten kann Personen- und Sachschäden ergänzend absichern. Sie ersetzt die berufliche Vermögensschadenhaftpflicht nicht; ein bereits enthaltener Bürobaustein sollte geprüft werden.
Sind Mitarbeiter bei der Steuerbevollmächtigten-Haftpflicht anzugeben?
Ja. Bei der Berufshaftpflicht des Steuerbevollmächtigten sind Mitarbeiter und deren Aufgaben für die richtige Deckung und Beitragsberechnung relevant. Eigenständig zugelassene Berufsträger können anders behandelt werden als andere Kanzleimitarbeiter.
Deckt die Steuerbevollmächtigten-Haftpflicht jede Steuernachzahlung?
Nein. Die Berufshaftpflicht des Steuerbevollmächtigten betrifft versicherte Schadenersatzansprüche aus beruflichen Fehlern. Eine Steuer, die der Mandant auch bei fehlerfreier Bearbeitung hätte zahlen müssen, ist nicht allein wegen ihrer Höhe ein Haftpflichtschaden.
Was ist bei einer zweiten Zulassung des Steuerbevollmächtigten wichtig?
Die Berufshaftpflicht eines Steuerbevollmächtigten mit weiterer beruflicher Zulassung muss alle einschlägigen Anforderungen erfüllen. Eine zusätzliche Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist deshalb ausdrücklich anzugeben.
Endet die Versicherungspflicht bei einer kleinen Auslaufpraxis?
Eine reduzierte selbstständige Tätigkeit hebt die Berufshaftpflichtpflicht des Steuerbevollmächtigten nicht automatisch auf. Stimmen Sie Tätigkeitsende, Bestellung, vorhandene Mandate und spätere Ansprüche mit dem Versicherer ab.
