Welche Pflichtversicherung verlangt die Wirtschaftsprüferordnung?
§ 54 WPO verpflichtet selbstständig tätige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Berufshaftpflicht für Vermögensschäden. Die Mindestversicherung beträgt 1 Mio. € je Versicherungsfall. Für Berufsangehörige darf die Jahresleistung auf das Vierfache dieser Mindestdeckung begrenzt werden.
Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hängt die zulässige Jahresbegrenzung zusätzlich von Gesellschaftern, Partnern und bestimmten Geschäftsführern ab; mindestens bleibt es beim Vierfachen. Ein Selbstbehalt bis zu 1 % der Mindestversicherungssumme ist gesetzlich zulässig.
| Gesetzliche Größe | Betrag bzw. Regel |
|---|---|
| Mindestdeckung je Versicherungsfall | 1 Mio. € |
| Mindest-Jahresrahmen bei zulässiger Begrenzung | 4 Mio. €; Gesellschaftsstruktur beachten |
| Gesetzlich zulässiger Selbstbehalt | Bis 10.000 € |
Abschlussprüfung und betriebswirtschaftliche Beratung gemeinsam erfassen
Wirtschaftsprüfer sollten gesetzliche und freiwillige Prüfungen, steuerliche Tätigkeiten und wirtschaftliche Beratung im Vertrag abbilden. Sonderprüfungen, Bewertungen, Transaktionsmandate und internationale Aufgaben können besondere Anforderungen auslösen.
Ein allgemeiner Steuerberater- oder Unternehmensberatertarif darf nicht ungeprüft für Abschlussprüfungen verwendet werden. Allianz und HDI bieten ausdrücklich berufsbezogene Lösungen für Wirtschaftsprüfer; die konkrete Deckung wird anhand des Mandatsprofils vereinbart.
Prüfung
Art, Umfang und gesetzliche Grundlage des Mandats.
Beratung
Bewertungen, Transaktionen und weitere Leistungen.
Organisation
Rechtsform, Berufsträger und verbundene Kanzleien.
Ein übersehener Sachverhalt kann mehrere Anspruchsteller betreffen
Fiktives Beispiel: Bei einer Prüfung wird ein wesentlicher Sachverhalt pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Später werden finanzielle Ansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer erhoben. Ob Haftung besteht, hängt unter anderem von Auftrag, Prüfungsstandard, Verschulden und dem geschützten Personenkreis ab.
Mehrere Forderungen bedeuten nicht automatisch mehrere vollständig verfügbare Versicherungssummen. Serienschadenregeln und die Zuordnung zusammenhängender Pflichtverletzungen sollten deshalb besonders sorgfältig geprüft werden.

Wirtschaftsprüfer-Beiträge brauchen ein konkretes Mandatsprofil
Für die Berufshaftpflicht eines Wirtschaftsprüfers werden Prüfungsarten, Umsatz, Gesellschaftsform, gewünschte Versicherungssummen und Vorschäden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Einen festen Jahresbeitrag für dieses Berufsprofil können wir derzeit nicht nennen. Fordern Sie ein Angebot anhand Ihrer Prüfungs- und Beratungsaufträge an.
Fordern Sie deshalb ein Angebot mit ausgewiesener Nettoprämie, 19 % Versicherungssteuer, Jahresbruttobeitrag und Selbstbehalt an. Für einen aussagekräftigen Vergleich sollten alle Angebote dieselben Prüfungs- und Beratungsleistungen enthalten.
| Angebotsposition | Worauf Wirtschaftsprüfer achten sollten |
|---|---|
| Pflichtdeckung | WPO-konforme Bestätigung und Jahresleistung |
| Mehrdeckung | Passend zu Haftungspotenzial und Mandantenanforderungen |
| Selbstbehalt | Tragbarer Eigenanteil statt bloß niedriger Prämie |
| Sondermandate | Gesonderte Zuschläge und Grenzen offen ausweisen |
Auftragsbedingungen und Deckung müssen zusammenpassen
Wirtschaftsprüfer sollten Haftungsbegrenzungen und Versicherungsvertrag aufeinander abstimmen. Die gesetzliche Mindestdeckung ist nicht automatisch ausreichend für jede gewünschte Haftungsvereinbarung oder jedes Großmandat. Besondere Zusagen sollten vor Annahme des Auftrags geprüft werden.
Arbeiten Wirtschaftsprüfer in Kooperationen oder mit mehreren Berufszulassungen, sollten die Verträge alle beteiligten Personen, Gesellschaften und Tätigkeiten berücksichtigen. Prüfen Sie insbesondere, welcher Vertrag für gemeinsame Mandate zuständig ist.
Kanzleiübernahme und später erhobene Ansprüche berücksichtigen
Prüfungsfehler können erst Jahre später zu Forderungen führen. Wirtschaftsprüfer sollten bei Wechsel, Zusammenschluss und Berufsaufgabe deshalb frühere Tätigkeiten und die zeitliche Zuordnung des Versicherungsfalls prüfen. Bekannte Umstände müssen offengelegt werden.
Für die Anfrage sind Umsatz nach Tätigkeitsfeldern, Zahl der Berufsträger, Rechtsform, Auslandsbezug und besondere Mandate hilfreich. Bürohaftpflicht, Cyberversicherung und eigene Organrollen werden ergänzend betrachtet.
Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflicht und Prüfungsmandate
Ist Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer vorgeschrieben?
§ 54 WPO verlangt für selbstständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eine Berufshaftpflicht für Vermögensschäden. Umfang und Nachweis müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Wie hoch ist die Mindestdeckung für Wirtschaftsprüfer?
Die Mindestdeckung für Wirtschaftsprüfer beträgt 1 Mio. € je Versicherungsfall. Die zulässige Jahresbegrenzung und die Gesellschaftsstruktur müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Reicht eine Steuerberaterpolice für Abschlussprüfungen?
Wirtschaftsprüfer dürfen eine Steuerberaterpolice nicht ungeprüft für Abschlussprüfungen verwenden. Die tatsächlich ausgeübte Wirtschaftsprüfung muss ausdrücklich erfasst sein.
Sind mehrere Mandantenschäden immer getrennt gedeckt?
Bei Wirtschaftsprüfer-Haftpflicht können zusammenhängende Pflichtverletzungen besonderen Serienschadenregeln unterliegen. Mehrere Forderungen bedeuten deshalb nicht automatisch mehrfach unbegrenzte Deckung.
Müssen Transaktionsmandate gesondert angegeben werden?
Wirtschaftsprüfer sollten Due Diligence, Bewertungen und andere Sondermandate ausdrücklich benennen. Für solche Aufgaben können besondere Bedingungen und Deckungssummen erforderlich sein.
Was ist bei Aufgabe der Wirtschaftsprüfertätigkeit wichtig?
Wirtschaftsprüfer sollten die Behandlung später gemeldeter Ansprüche aus früheren Mandaten prüfen. Der zeitliche Versicherungsschutz bleibt auch bei Berufsaufgabe ein zentraler Punkt.
