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Notare · Berufshaftpflicht

Notare versichern: Eigene Pflichtdeckung und Kammerabsicherung abstimmen

Fehler bei Beurkundungen und anderen notariellen Aufgaben können hohe finanzielle Schäden verursachen. Die Berufshaftpflicht eines Notars prüft daraus entstehende Forderungen. Zur Absicherung gehören je nach Fall die eigene Pflichtversicherung, zusätzliche Gruppenverträge und besondere Kammerlösungen.

Notarin erläutert zwei Mandanten einen Vertrag

Was muss die persönliche Notar-Berufshaftpflicht leisten?

§ 19a BNotO verpflichtet Notare zur Berufshaftpflicht für die Vermögensschadenrisiken ihrer Amtstätigkeit und der Personen, für die sie haften. Die Mindestversicherung beträgt 500.000 € je Versicherungsfall. Die Jahresleistung darf auf den doppelten Mindestbetrag begrenzt werden.

Diese Pflichtdeckung ist von einer allgemeinen Kanzlei-Betriebshaftpflicht zu unterscheiden. Ein Besucherunfall und ein finanzieller Nachteil aus einer fehlerhaften Urkundsabwicklung betreffen unterschiedliche Versicherungsbereiche.

SchutzbereichAufgabe
Persönliche Notar-VSHVermögensschäden aus notarieller Amtstätigkeit
KammeranschlussZusätzliche Deckung nach dem jeweiligen Kammervertrag
VertrauensschadenlösungGesonderte Voraussetzungen bei wissentlichen Pflichtverletzungen
KanzleihaftpflichtAllgemeine Personen- und Sachschäden im Büro

Ein Fehler bei der Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts

Fiktives Beispiel: Bei einer notariell betreuten Abwicklung wird eine erforderliche Sicherung pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Eine Partei macht einen finanziellen Nachteil geltend. Die Berufshaftpflicht prüft die notarielle Verantwortung und den vereinbarten Schutz.

Nicht jeder spätere Streit über einen Vertrag ist dem Notar zuzurechnen. Die Anspruchsabwehr gehört deshalb ebenfalls zum Versicherungsschutz. Für hohe Geschäftswerte sollte frühzeitig geprüft werden, ob die vorhandenen Deckungsschichten ausreichen.

Notar prüft gebundene Urkunden und rechtliche Unterlagen im Amtszimmer

Gruppenanschluss ersetzt nicht die eigene Grundversicherung

Notarkammern unterhalten ergänzende Versicherungsarrangements. Beispielsweise beschreibt die Schleswig-Holsteinische Notarkammer eine Gruppenanschlussversicherung oberhalb der persönlichen Mindestdeckung. Umfang, Anschlussvoraussetzungen und Jahresgrenzen sind anhand des eigenen Kammervertrags zu prüfen.

Eine Vertrauensschadenabsicherung für wissentliche Pflichtverletzungen ist nicht mit einer gewöhnlichen persönlichen Haftpflichtdeckung gleichzusetzen. Sie darf insbesondere nicht als Zusage verstanden werden, dass der handelnde Notar von allen Rückgriffen frei bleibt.

Notarversicherungen nach Deckungsschichten vergleichen

Der Beitrag zur notariellen Berufshaftpflicht hängt vom Geschäftsumfang, der vorhandenen Grund- und Anschlussdeckung und besonderen Risiken ab. Einen festen Jahrespreis für dieses Berufsprofil können wir derzeit nicht angeben. Nennen Sie für ein Angebot Ihre notarielle Tätigkeit und die bereits bestehenden Versicherungen.

Ein Angebot sollte Nettobeitrag, 19 % Versicherungssteuer, Jahresbruttobeitrag, Selbstbehalt und jede zusätzliche Deckungsschicht getrennt ausweisen. Bei besonders großen Geschäften ist eine gegebenenfalls notwendige Einzelobjektdeckung vor der Tätigkeit abzustimmen.

Grundvertrag

Pflichtdeckung und Versicherungsträger eindeutig zuordnen.

Anschluss

Lückenlosen Anschluss und verfügbare Jahresleistung prüfen.

Einzelgeschäft

Besondere Geschäftswerte und Anforderungen rechtzeitig melden.

Notariat mit vorhandenen Deckungen anfragen ↗

Anwaltsnotare müssen beide Tätigkeiten berücksichtigen

Beim Anwaltsnotariat sind anwaltliche und notarielle Berufsausübung versicherungsrechtlich sauber zuzuordnen. Eine anwaltliche Police schließt nicht automatisch die gesamte notarielle Amtstätigkeit ein. Begrenzte Vertretungsregelungen sind kein Ersatz für die eigene Notar-Pflichtversicherung.

Auch Sozietätsstrukturen, Mitarbeitende und Vertretungen sollten berücksichtigt werden. Maßgeblich ist, aus welcher Tätigkeit die mögliche Pflichtverletzung stammt und welche Person dafür verantwortlich ist.

Spätere Ansprüche und sichere Kanzleiprozesse mitdenken

Notarielle Vorgänge können langfristige Folgen haben. Bei Amtsende, Wechsel oder Übergabe sollten die zeitliche Deckung und später erhobene Ansprüche aus früheren Pflichtverletzungen geklärt sein. Vorhandene Unterlagen und bekannte Vorgänge gehören in die Prüfung.

Zusätzliche Risiken wie Cyberangriffe, eigene Einrichtung oder Besucherunfälle benötigen passende ergänzende Verträge. Sie sollten den berufsrechtlichen Kernschutz ergänzen und nicht mit ihm verwechselt werden.

Wirtschaftsprüfer ↗

Büroversicherung ↗

Nachlassverwalter-Versicherung ↗

Notarhaftpflicht: Pflichtsummen, Urkunden und Vermögensschäden

Wie hoch ist die gesetzliche Notar-Pflichtversicherung?

§ 19a BNotO verlangt für Notare mindestens 500.000 € je Versicherungsfall. Eine zulässige Jahresbegrenzung muss mindestens den doppelten Mindestbetrag berücksichtigen.

Reicht die Versicherung der Notarkammer aus?

Notare müssen ihre eigene Pflichtversicherung unterhalten. Eine Kammeranschlussversicherung ergänzt diese nach ihren Bedingungen und ersetzt den persönlichen Grundvertrag nicht pauschal.

Ist Bürohaftpflicht dasselbe wie Notar-VSH?

Bürohaftpflicht betrifft allgemeine Personen- und Sachschäden im Notariat. Die Notar-VSH schützt dagegen vor gedeckten finanziellen Ansprüchen aus der Amtstätigkeit.

Sind Anwaltsnotare über ihre Anwaltspolice abgesichert?

Anwaltsnotare müssen anwaltliche und notarielle Tätigkeiten ausdrücklich versichern. Eine Anwaltspolice enthält nicht automatisch die vollständige notarielle Pflichtdeckung.

Sind wissentliche Pflichtverletzungen persönlich versichert?

Notare dürfen besondere Vertrauensschadenlösungen nicht mit einer allgemeinen persönlichen Freistellung verwechseln. Bedingungen, Kammerdeckung und mögliche Rückgriffe sind getrennt zu prüfen.

Brauchen große Urkundsgeschäfte zusätzliche Deckung?

Notare sollten bei hohen Geschäftswerten die verfügbaren Grund- und Anschlussdeckungen prüfen. Eine zusätzliche Einzelgeschäftsdeckung kann vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich sein.

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