Berufshaftpflicht des Anwaltsnotars: Anwalt und Notar getrennt prüfen
Die anwaltliche Berufshaftpflicht des einzelnen Rechtsanwalts benötigt nach § 51 BRAO mindestens 250.000 € je Versicherungsfall. Die notarielle Berufshaftpflicht nach § 19a BNotO setzt mindestens 500.000 € voraus. Ein Anwaltsnotar sollte deshalb beide Tätigkeitsbereiche im Versicherungsnachweis eindeutig wiederfinden.
Diese Beträge dürfen nicht zu einer frei verfügbaren gemeinsamen Deckung addiert werden. Bei einem Anspruch muss zunächst klar sein, aus welcher Tätigkeit er stammt. Eine zusätzliche Berufsausübungsgesellschaft kann weitere eigene Versicherungsanforderungen haben.
| Bereich | Zu prüfende Deckung |
|---|---|
| Anwaltliche Tätigkeit | Persönliche anwaltliche Berufshaftpflicht und gegebenenfalls Gesellschaftsversicherung |
| Notarielles Amt | Eigene notarielle Grundversicherung |
| Notarkammer | Gruppenanschlussversicherung mit ihren Bedingungen |
| Hohe notarielle Risiken | Zusätzliche Höherversicherung oberhalb der vorhandenen Schichten |
Notarielle Haftpflicht des Anwaltsnotars bei Fehlern im Amtsgeschäft
Die notarielle Berufshaftpflicht des Anwaltsnotars behandelt versicherte Vermögensschadenansprüche aus der Amtstätigkeit. Die Prüfung betrifft sowohl die behauptete Pflichtverletzung als auch den daraus entstandenen wirtschaftlichen Nachteil. Ein späterer Streit zwischen Vertragsparteien bedeutet für sich genommen noch keine Haftung des Notars.
Bei einem Immobiliengeschäft kann beispielsweise streitig werden, ob eine erforderliche Prüfung oder Belehrung korrekt erfolgt ist. Für die Haftpflichtbearbeitung sind Urkunde, Korrespondenz und dokumentierte Abläufe wichtig. Die Versicherung ersetzt keine allgemeine Garantie dafür, dass ein Geschäft für alle Beteiligten wirtschaftlich erfolgreich wird.
Rolle zuordnen
Anspruch aus anwaltlicher Beratung oder aus notariellem Amtsgeschäft unterscheiden.
Vorgang sichern
Urkunden, Vermerke und Mitteilungen für die Prüfung verfügbar halten.
Versicherer informieren
Ansprüche und Fristen rechtzeitig melden; die weitere Bearbeitung abstimmen.
Grundversicherung, Kammeranschluss und Höherversicherung für Anwaltsnotare
Bei der notariellen Haftpflicht des Anwaltsnotars sind mehrere Deckungsebenen möglich. Neben der eigenen Grundversicherung besteht die Gruppenanschlussversicherung der zuständigen Notarkammer. Ein zusätzlicher Vertrag kann daran anschließen, wenn höhere Versicherungssummen benötigt werden.
Wichtig sind der konkrete Beginn der Anschlussdeckung, die Jahreshöchstleistungen und die Behandlung mehrerer Ansprüche. Eine zusätzliche Summe ist nicht automatisch für jeden Schaden ab dem ersten Euro verfügbar. Stimmen Sie die Verträge so ab, dass keine Lücke zwischen den Deckungsebenen entsteht.
Gesamten Versicherungsschutz vorlegen
Für die Prüfung einer Höherversicherung werden die bestehende Grunddeckung und der Kammeranschluss benötigt.

Anwaltsnotar-Haftpflicht: Grunddeckung und zusätzliche Versicherungssumme
| Notarieller Versicherungsbaustein | Jahresbeitrag netto | Mit 19 % Versicherungssteuer |
|---|---|---|
| 500.000 € eigene Grunddeckung | 2.190,00 € | 2.606,10 € |
| Zusätzliche 500.000 € Anschlussdeckung | 360,00 € | 428,40 € |
| Zusätzliche 1 Mio. € Anschlussdeckung | 720,00 € | 856,80 € |
Das R+V-Tarifblatt mit Stand Januar 2018 nennt für den Notarbereich eines Anwaltsnotars 2.190 € netto pro Jahr bei 500.000 € Grunddeckung und 5.000 € Selbstbehalt. Die zusätzlichen Deckungen in der Tabelle haben keinen Selbstbehalt und schließen an Grundversicherung und Kammeranschluss an.
Die Anschlussbeiträge sind Aufpreise für eine eigene Deckungsschicht, keine vollständige Anwaltsnotar-Versicherung. Anwaltliche Police und Kammerbeitrag sind nicht enthalten. Es handelt sich um ältere veröffentlichte Jahresbeiträge; aktuelle Konditionen und Vertragslaufzeit sind persönlich anzufragen.
Beide Berufsfelder in der Anfrage nennen
Geben Sie anwaltliche Tätigkeit, Notariat, Kanzleiform und vorhandene Versicherungssummen an. So lässt sich die Abstimmung der Verträge prüfen.
Weitere Tätigkeiten des Anwaltsnotars in der Berufshaftpflicht angeben
Übernimmt ein Anwaltsnotar zusätzlich Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung oder andere besondere Aufgaben, sollte die Deckung dafür ausdrücklich geklärt sein. Nicht jede zusätzliche Tätigkeit wird in Grund- und Höherversicherung gleich behandelt. Insbesondere ein eng gefasster Anschlussvertrag kann einen anderen Umfang haben als die Grundpolice.
Auch der normale Kanzleibetrieb braucht einen Blick auf Personen- und Sachschäden. Ein Besucherunfall gehört nicht zur gleichen Risikogruppe wie ein Beurkundungsfehler. Prüfen Sie daher einen vorhandenen Bürohaftpflichtbaustein und die erfassten Standorte.
Fragen zur Berufshaftpflicht für Anwaltsnotare
Welche Berufshaftpflicht braucht ein Anwaltsnotar?
Ein Anwaltsnotar muss die anwaltliche und die notarielle Tätigkeit passend versichern. Für beide bestehen eigene gesetzliche Anforderungen; Grundversicherung, Gesellschaftsdeckung und Kammeranschluss sollten eindeutig zugeordnet sein.
Wie hoch ist die notarielle Mindestdeckung eines Anwaltsnotars?
Die eigene notarielle Berufshaftpflicht des Anwaltsnotars benötigt nach § 19a BNotO mindestens 500.000 € je Versicherungsfall. Davon ist die anwaltliche Pflichtversicherung zu unterscheiden.
Ersetzt die Anwaltsnotar-Versicherung den Kammeranschluss?
Die eigene notarielle Grundversicherung des Anwaltsnotars und die Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer sind unterschiedliche Deckungsebenen. Die Verträge müssen zusammen betrachtet werden.
Was kostet die notarielle Grunddeckung für einen Anwaltsnotar?
Ein R+V-Tarifbeispiel mit Stand Januar 2018 nennt jährlich 2.190 € netto beziehungsweise 2.606,10 € inklusive 19 % Versicherungssteuer bei 500.000 € Deckung und 5.000 € Selbstbehalt. Anwaltliche Versicherung und Kammerbeiträge kommen gegebenenfalls hinzu.
Was kostet eine Höherversicherung für Anwaltsnotare?
Das dargestellte ältere R+V-Beispiel für Anwaltsnotare nennt für zusätzliche 500.000 € notarielle Anschlussdeckung 360 € netto beziehungsweise 428,40 € inklusive 19 % Versicherungssteuer jährlich, ohne Selbstbehalt. Diese Deckung setzt oberhalb von Grundversicherung und Kammeranschluss an.
Sind anwaltliche und notarielle Versicherungssummen beliebig kombinierbar?
Nein. Beim Anwaltsnotar ist entscheidend, aus welcher beruflichen Rolle der Anspruch stammt und welcher Vertrag dafür gilt. Die Versicherungssummen unterschiedlicher Tätigkeiten sind kein frei austauschbarer gemeinsamer Topf.
Ist Nachlassverwaltung in der Anwaltsnotar-Haftpflicht versichert?
Die Anwaltsnotar-Berufshaftpflicht kann besondere zusätzliche Tätigkeiten enthalten. Nachlassverwaltung sollte ausdrücklich angegeben werden; auch der Umfang einer Höherversicherung muss dazu passen.
Warum braucht der Anwaltsnotar eine Bürohaftpflicht?
Eine Bürohaftpflicht ergänzt die Berufshaftpflicht des Anwaltsnotars bei vereinbarten Personen- und Sachschäden des Kanzleibetriebs. Sie ist beispielsweise für Besucherunfälle relevant und ersetzt keine notarielle Vermögensschadendeckung.
