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Tierarzt · Berufshaftpflicht

Tierärzte versichern: Kleintierpraxis, Pferde und Nutztiere machen den Unterschied

Eine Berufshaftpflicht für Tierärzte muss die behandelten Tierarten und die angebotenen Leistungen berücksichtigen. Neben Behandlungsfehlern zählen auch Gutachten, Hausbesuche, die Unterbringung von Tieren und die Arbeit des Praxisteams zum Versicherungsbedarf.

Tierärztin untersucht einen ruhigen Hund gemeinsam mit dessen Halter

Warum die Tierarzt-Haftpflicht nach Tierarten unterscheidet

Für eine Tierarztpraxis ist entscheidend, ob ausschließlich Kleintiere oder auch Pferde, Nutztiere und Zootiere behandelt werden. Ein Fehler kann bei einem Familienhund andere finanzielle Folgen auslösen als bei einem Zuchttier oder in einem landwirtschaftlichen Bestand. Der Versicherer benötigt deshalb eine genaue Beschreibung des Spektrums.

Auch eine mobile Praxis, eine Tierklinik und eine gelegentliche Vertretung sind unterschiedliche Einsatzformen. Geben Sie zusätzliche Tätigkeiten wie Ankaufsuntersuchungen, Bestandsbetreuung, Besamung oder Gutachten gesondert an. Die Berufsbezeichnung Tierarzt allein sagt noch nicht, dass jede dieser Leistungen eingeschlossen ist.

Kleintierpraxis

Behandlung von Hunden, Katzen und Heimtieren, einschließlich der angegebenen Eingriffe.

Pferdepraxis

Behandlung, Fahrpraxis und gegebenenfalls wirtschaftlich bedeutende Untersuchungen.

Nutztierbetreuung

Bestandsbezug, Arzneimittelanwendung und mögliche wirtschaftliche Folgeschäden.

Was die Berufshaftpflicht bei einem Schaden am behandelten Tier prüft

Wird einem Tierarzt ein Behandlungsfehler vorgeworfen, prüft die Berufshaftpflicht die Pflichtverletzung, den Zusammenhang zum Schaden und die verlangte Entschädigung. Kosten einer weiteren Behandlung oder wirtschaftliche Folgen können je nach Haftung und Deckung relevant sein. Ein ungünstiger Behandlungsverlauf allein beweist noch keinen Fehler.

Besonders wichtig sind mögliche Teilgrenzen für Schäden am unmittelbar behandelten Tier. Eine hohe allgemeine Versicherungssumme bedeutet nicht automatisch dieselbe Höchstleistung für jede tierärztliche Tätigkeit. Lassen Sie den entsprechenden Umfang und mögliche Selbstbehalte im Angebot nennen.

Behaupteter SchadenIm Angebot zu klären
Verletzung während einer BehandlungDeckung für Tätigkeitsschäden am Tier und mögliche Teilgrenze
Fehlerhafte AnkaufsuntersuchungGutachtertätigkeit und reine Vermögensschäden
Tier entläuft aus der PraxisObhut und vereinbarte Unterbringung
Tierhalter verletzt sich im WartebereichBetriebliche Personen- und Sachschadendeckung

Tierarzt-Haftpflicht: veröffentlichte Beiträge nach Praxisschwerpunkt

Veröffentlichtes PraxisprofilUmsatzgrenze pro JahrJahresbeitrag brutto
Kleintiere, ohne Pferde, Nutz- und Zootiere292.000 € netto273,94 €
Klein- und Großtiere, ohne Pferde300.000 € netto663,19 €
Klein- und Großtiere einschließlich Pferden300.000 € netto862,16 €

Die folgenden öffentlich veröffentlichten Marktbeispiele zeigen den Einfluss der behandelten Tierarten. Alle Beträge sind Jahresbeiträge inklusive 19 Prozent Versicherungssteuer. Die Veröffentlichung nennt einen Premiumtarif ohne allgemeinen Selbstbehalt und Deckungsvarianten von 3 oder 5 Millionen Euro, ordnet den einzelnen Preis jedoch keiner Variante eindeutig zu.

Deshalb dienen die Beträge als Vergleichsorientierung, nicht als fertig kalkuliertes Angebot. Der zugrunde liegende Tarif wird in der Veröffentlichung auf eine Einführung im Jahr 2016 bezogen; ein aktueller individueller Beitrag ist gesondert anzufragen. Genannt wird außerdem eine Teilgrenze von 50.000 Euro für Tätigkeitsschäden am Tier. Für wertvolle Tiere kann genau diese Grenze entscheidender sein als der niedrigste Beitrag.

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Hausbesuche und Bestandsbetreuung brauchen eine vollständige Risikobeschreibung

Tierärzte arbeiten häufig außerhalb ihrer Praxis. Bei einem Einsatz auf einem Hof können Schäden an fremdem Eigentum oder Verletzungen anderer Personen entstehen. Daneben bleiben die tierärztlichen Behandlungsrisiken bestehen. Der Versicherungsvertrag sollte beide Bereiche passend zum Einsatz erfassen.

Fahrzeuge und die eigene mobile Ausrüstung sind davon getrennt. Eine Haftpflicht für die Berufsausübung ist keine Kaskoversicherung für den Praxiswagen und keine allgemeine Geräteversicherung. Wenn Tiertransporte, Unterbringung oder weitere Dienstleistungen angeboten werden, sollten sie ebenfalls benannt werden.

Kein pauschaler Schutz für jede Zusatzaufgabe

Amtliche Aufgaben, Fleischuntersuchung, Gutachten oder die Betreuung ganzer Bestände können besondere Anforderungen auslösen. Eine bestehende Kleintierdeckung sollte vor solchen Einsätzen überprüft werden.

Tierarzt und Landwirt besprechen die Betreuung eines Rindes im Stall

Berufshaftpflichtpflicht für Tierärzte: Die Kammerregeln sind maßgeblich

Tierärzte sollten den ausreichenden Versicherungsschutz anhand der berufsrechtlichen Vorgaben ihrer Landes- beziehungsweise Tierärztekammer prüfen. Die Bundestierärztekammer verweist für verbindliche Landesregelungen auf die zuständigen Kammern. Die Regelungen für Vertragsärzte nach § 95e SGB V lassen sich nicht pauschal auf Tierärzte übertragen.

Für angestellte Tierärzte kommt es auf die Mitversicherung durch die Praxis sowie eigene Nebentätigkeiten und mögliche persönliche Ansprüche an. Bei Praxisübernahme oder Wechsel der Police sollte außerdem geklärt werden, wie frühere Behandlungen und später erhobene Ansprüche behandelt werden.

So wird das Tierarzt-Angebot mit Ihrer Praxis vergleichbar

Nennen Sie Tierarten, Umsatz, Praxisform, Zahl der Tierärzte und weitere Beschäftigte. Ergänzen Sie Operationen, Pferdeanteil, Bestandsbetreuung, Ankaufsuntersuchungen und besondere Zusatzleistungen. Bei hohen Tierwerten sollten gewünschte Teilgrenzen ausdrücklich angegeben werden.

Ein sinnvoller Vergleich betrachtet allgemeine Summe, Tätigkeitsschäden am Tier, Gutachten, Jahresleistung und Selbstbehalte gemeinsam. Die Praxis sollte weder aus einem Kleintierpreis eine Großtierdeckung ableiten noch allein auf die größte gedruckte Versicherungssumme vertrauen.

Berufshaftpflicht nach Tätigkeitsumfang ↗

Geräte der Tierarztpraxis schützen ↗

Haftpflichtangebot für Tierärzte ↗

Amtliche Fleischbeschau und Diensthaftpflicht ↗

Tierarzt-Versicherung: Fragen zu Tierarten, Gutachten und Kosten

Welche Haftpflicht benötigt eine Tierarztpraxis?

Eine Tierarztpraxis benötigt eine Berufshaftpflicht für das tatsächliche Behandlungsspektrum und betriebliche Haftungsrisiken. Tierarten, Eingriffe, Gutachten, Unterbringung und angestellte Tierärzte sollten im Vertrag erfasst sein.

Was kostet die Berufshaftpflicht für eine Kleintierpraxis?

Ein veröffentlichtes Marktbeispiel für eine Kleintierpraxis ohne Pferde, Nutz- und Zootiere nennt 273,94 Euro jährlich inklusive 19 Prozent Steuer bis 292.000 Euro Nettoumsatz. Die Veröffentlichung bezieht sich auf einen seit 2016 angebotenen Tarif und nennt 3- oder 5-Millionen-Varianten ohne eindeutige Preiszuordnung. Ein aktuelles vollständiges Angebot für die Tierarzt-Haftpflicht ist deshalb zusätzlich erforderlich.

Sind Pferde in jeder Tierarzt-Haftpflicht mitversichert?

Pferde sind in einer auf Kleintiere beschränkten Tierarzt-Berufshaftpflicht nicht automatisch mitversichert. Pferdebehandlung, Ankaufsuntersuchungen und weitere besondere Leistungen müssen angegeben und vom Vertrag umfasst sein.

Gilt die volle Haftpflichtsumme auch für Schäden am Tier?

Bei der Tierarzt-Haftpflicht können Tätigkeitsschäden am behandelten Tier einer eigenen Teilgrenze unterliegen. Diese muss getrennt von der allgemeinen Versicherungssumme geprüft werden, besonders bei wirtschaftlich wertvollen Tieren.

Ist eine Tierarzt-Berufshaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben?

Tierärzte müssen die berufsrechtlichen Versicherungsvorgaben ihrer zuständigen Kammer beachten. Eine pauschale Übertragung der Mindestsummen für Vertragsärzte nach § 95e SGB V auf Tierarztpraxen wäre falsch.

Sind tierärztliche Gutachten mitversichert?

Gutachten und Ankaufsuntersuchungen sollten in der Tierarzt-Berufshaftpflicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Reine finanzielle Schäden aus einem fehlerhaften Gutachten unterscheiden sich von einer Verletzung während der Behandlung.

Brauchen angestellte Tierärzte zusätzlichen Haftpflichtschutz?

Angestellte Tierärzte sollten ihre Mitversicherung in der Praxis und persönliche Risiken prüfen. Für Nebentätigkeiten, Vertretungen außerhalb der Praxis oder besondere Aufgaben kann zusätzlicher Berufshaftpflichtschutz erforderlich sein.

Ersetzt die Tierarzt-Haftpflicht die beschädigte eigene Medizintechnik?

Die Berufshaftpflicht einer Tierarztpraxis schützt grundsätzlich bei versicherten Ansprüchen Dritter. Für eigene Geräte, mobile Technik und Praxiseinrichtung sind passende Sachversicherungen gesondert zu betrachten.

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